Gesetze / Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung 2. WoZErhV § 3 Begrenzung der Zinserhöhung Stand: 10.06.2019 Bund Die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 ist so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht übersteigt.